Sprachfeststellungsprüfung anstelle von Pflichtfremdsprachen oder Wahlpflichtfremdsprachen (Bass 13-61 Nr. 1)

Welche Schülerinnen und Schüler können eine  Feststellungsprüfung ablegen?

Für einen Schulabschluss in NRW sind Kenntnisse in mindestens einer oder auch in zwei Fremdsprachen nachzuweisen. Schülerinnen und Schüler, die die Sekundarstufe I einer deutschen Schule nicht von Beginn an besucht haben und nicht in das Fremdsprachenangebot der Schule eingegliedert werden konnten, können zum Erwerb von Abschlüssen und Berechtigungen an einer Sprachprüfung (Feststellungsprüfung) in der Amtssprache ihres Herkunftslandes teilnehmen. Das Ergebnis der Prüfung tritt an die Stelle der Note der zu ersetzenden Fremdsprache.

Wer kann keine Feststellungsprüfung ablegen?

Schülerinnen und Schüler, die in das Sprachangebot ihrer Schule eingegliedert werden können und daher eine Note in einer Pflichtfremdsprache auf dem Zeugnis erhalten, können nicht zu einer Feststellungsprüfung zugelassen werden. Ist also bei einer Schülerin bzw. einem Schüler die Teilnahme an einer Feststellungsprüfung beabsichtigt, darf auf ihrem bzw. seinem Zeugnis keine Note in der jeweiligen Pflichtfremdsprache erscheinen.Die Schulen beraten die Eltern, die Schülerinnen und Schüler, ob für den angestrebten Schulabschluss eine Sprachfeststellungsprüfung notwendig und möglich ist. Generell gilt, dass die Sprachfeststellungsprüfung nicht dazu dient, sich trotz Teilnahme am regulären – benoteten – Fremdsprachenunterricht noch weitere Sprachkenntnisse bescheinigen zu lassen.

Wann kann auf eine Feststellungsprüfung verzichtet werden?

Es gibt zwei Fälle, bei denen auf eine Feststellungsprüfung verzichtet werden kann, auch wenn eine Schülerin bzw. ein Schüler nicht in das Fremdsprachenangebot einer Schule eingliedert und darin benotet werden kann:

(1) Wenn man als Schülerin oder Schüler aus der Klasse 9 oder 10 einer Schule des Herkunftslandes unmittelbar in eine Schule in NRW eintritt und hier

  • den Hauptschulabschluss nach Klasse 9 oder
  • den Sekundarabschluss I: Hauptschulabschluss nach Klasse 10 (Typ A)

anstrebt, wird die im Herkunftsland für den Unterricht in der Muttersprache zuletzt erteilte Note auf das deutsche Zeugnis übernommen. In diesem Fall braucht man keine Sprachfeststellungsprüfung abzulegen.

(2) Eine Sprachfeststellungsprüfung erübrigt sich auch dann, wenn Schülerinnen und Schüler, die die deutsche Schule erst ab der 7. oder 8. Klasse besuchen, die Möglichkeit haben, am herkunftssprachlichen Unterricht teilzunehmen. Wenn dieser mindestens drei Wochenstunden umfasst und man ihn regelmäßig besucht, kann die in diesem Unterricht erteilte Note für den Hauptschulabschluss nach Klasse 9 und für den Sekundarabschluss I auf das Zeugnis übernommen werden.

In welchen Sprachen kann eine Sprachfeststellungsprüfung abgelegt werden?

Allgemein gilt, dass die Durchführung einer Sprachfeststellungsprüfung davon abhängt, dass geeignete Prüferinnen und Prüfer zur Verfügung stehen. Im Münster fanden in den letzten Jahren Sprachfeststellungsprüfungen in u.a. folgenden Sprachen statt: Albanisch, Arabisch, Griechisch, Italienisch, Kroatisch, Persisch, Polnisch, Portugiesisch, Russisch, Serbisch, Spanisch, Türkisch. Sofern geeignete Prüferinnen oder Prüfer zur Verfügung stehen und die organisatorischen Bedingungen dies zulassen, können auch weitere Sprachen geprüft werden.

 Wie kann ich mich zur Sprachfeststellungsprüfung anmelden?

Die Schulen melden die Schülerinnen  und Schüler, die an einer Sprachfeststellungsprüfung teilnehmen sollen, an. Die Sprachfeststellungsprüfungen sollen für die allgemeinbildenden Schulen und die Berufskollegs in der Regel zwischen dem Beginn des zweiten Schulhalbjahres und dem 15. März durchgeführt werden. Die Anmeldung bei den Bezirksregierungen soll bis zum 15. September erfolgen. Der Prüfungstermin wird der Schülerin oder dem Schüler von der Schule mitgeteilt. Die Schule berät bei der Vorbereitung auf die Prüfung.

Auf welchem Niveau wird geprüft?

Die Sprachfeststellungsprüfung ist abgestellt auf:

  • den Hauptschulabschluss nach Klasse 9,
  • den Sekundarabschluss I – Hauptschulabschluss nach Klasse 10 Typ A,
  • den Sekundarabschluss I – Fachoberschulreife,
  • das Anspruchsniveau der Jahrgangsstufe 11 in einer fortgeführten Fremdsprache der gymnasialen Oberstufe,
  • die Fachhochschulreife (Abschluss an Berufskollegs).

Die schriftliche Prüfung entspricht in Anforderungen, Umfang und Dauer der für die Schulform und die Jahrgangsstufe üblichen Klassenarbeit in der ersten oder zweiten Pflichtfremdsprache.

Der mündliche Prüfungsteil beträgt für

  • die Fachhochschulreife (Abschluss in berufsbildenden Schulen) höchstens 30 Minuten,
  • die übrigen o. g. Berechtigungen und Abschlüsse 15 bis 20 Minuten.

Wie wird die Sprachfeststellungsprüfung bewertet?

Für die Bewertung der Prüfungsleistungen gelten die in der Schule üblichen Notenstufen. Die im schriftlichen und mündlichen Prüfungsteil erworbenen Noten sind gleichwertig. Aus beiden Noten wird die Gesamtnote gebildet. Diese wird dem Prüfling am Ende der Sprachfeststellungsprüfung von dem Prüfungsvorsitzenden mitgeteilt. Über die bestandene Sprachfeststellungsprüfung erhält der Prüfling eine Bescheinigung. Das Abschlusszeugnis enthält anstelle der Fremdsprache die Herkunftssprache und die durch die Sprachfeststellungsprüfung erreichte Note.

Kann ich eine nicht bestandene Sprachfeststellungsprüfung wiederholen?

Eine nicht bestandene Sprachfeststellungsprüfung kann einmal wiederholt werden, sofern die Verbesserung der Note für den Abschluss oder die angestrebte Berechtigung erforderlich ist. Die Wiederholung ist in der Regel zum Ablauf des folgenden Schuljahres möglich. Eine bestandene Sprachfeststellungsprüfung auf demselben Anspruchsniveau kann bei Wiederholung des Schuljahres nicht noch einmal abgelegt werden.

Informationen

Andrea Kramer (Schulamtsdirektorin)
Tel. 0251/492-4007

KramerAndrea[at]stadt-muenster.de