Mit der Bezeichnung AO-SF wird ein Verfahren beschrieben, in dem überprüft wird, ob ein Kind sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf hat. AO-SF steht für „Ausbildungsordnung sonderpädagogische Förderung“ und bezeichnet eine Verwaltungsvorschrift, in der die Verfahrenswege von der Antragstellung bis zum Abschluss eines Feststellungsverfahrens festgelegt sind.

Antragstellung und Eröffnung des Verfahrens

Das Verfahren zur Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung wird in der Regel durch die Eltern beantragt. Im Falle der Lern- und Entwicklungsstörungen (Förderschwerpunkte Lernen, Sprache sowie emotionale und soziale Entwicklung) werden sonderpädagogische Förderbedarfe häufig erst nach Eintritt in die Grundschule festgestellt.
In Ausnahmefällen kann auch eine allgemeine Schule den Antrag zur Feststellung des Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung stellen.
Das Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs wird von zwei Lehrkräften – eine Lehrkraft der allgemeinbildenden Schule (z.B. der Grundschule) und eine sonderpädagogische Lehrkraft – durchgeführt. Diese beiden Lehrkräfte erstellen im Auftrag des Schulamtes ein Gutachten, das die Art und den Umfang der notwendigen Förderung unter Berücksichtigung der individuellen Situation der Schülerin oder des Schülers feststellt.
Die Eltern werden bei der Durchführung des Verfahrens zweimal durch das Gutachterteam einbezogen. Dies ist zu Beginn ein Gespräch über die Entwicklung des Kindes aus Sicht der Eltern. Dabei ist es hilfreich, wenn Eltern Unterlagen, die für die Beurteilung des Sachverhaltes wichtig sein können (z.B. ärztliche Berichte o.ä.) den Gutachtern zur Verfügung stellen. Das Gutachterteam verarbeitet die ihnen zur Verfügung stehenden Informationen und lässt sie in die Erstellung des Gutachtens einfließen.

Schulärztliches Gutachten

Parallel zur Beauftragung der Lehrkräfte kann ein schulärztliches Gutachten durch das Schulamt in Auftrag gegeben werden. Dieses schulärztliche Gutachten nimmt aus medizinischer Sicht zu dem vermuteten Förderbedarf Stellung und wird den beauftragten Lehrkräften zugestellt, damit diese es in der Erstellung ihres pädagogischen Gutachtens verarbeiten können.

Abschluss des Gutachtens und Entscheidung

Bevor die Lehrkräfte das Gutachten verschriftlichen, laden sie die Eltern noch einmal zu einem abschließenden Gespräch ein. Die Ergebnisse dieses Gesprächs werden ebenfalls im Gutachten dokumentiert. Hier werden die festgestellten Ergebnisse erläutert und die Frage geklärt, ob das Gutachterteam und die Eltern in der Einschätzung des Unterstützungsbedarfs übereinstimmen. Bei einem vorliegenden Unterstützungsbedarf erfragen die Gutachter außerdem, welchen Förderort sich die Eltern für das Kind wünschen. Die Eltern werden zudem gefragt, ob sie ein zusätzliches Gespräch mit der Schulaufsicht wünschen. Sobald Eltern dies wünschen, erhalten sie von der Schulaufsicht ein Gesprächsangebot, bevor eine Entscheidung erfolgt.

Das Verfahren wird abgeschlossen mit einer Entscheidung durch die zuständige Schulaufsicht. Diese Entscheidung wird schriftlich mitgeteilt. Der Bescheid des Schulamtes enthält Aussagen über den Förderbedarf und den möglichen Förderort. Die Schulaufsichtsbehörde schlägt den Eltern mit Zustimmung des Schulträgers mindestens eine allgemeine Schule vor, an der das Angebot zum Gemeinsamen Lernen eingerichtet ist. Haben die Eltern abweichend von der allgemeinen Schule die Förderschule gewählt, schlägt die Schulaufsichtsbehörde mindestens eine solche Schule mit dem für die Schülerin oder den Schüler festgestellten Förderschwerpunkt vor.
Wenn die Eltern damit nicht einverstanden sind, können sie gegen diesen Bescheid Klage erheben beim Verwaltungsgericht Münster.