Sonderpädagogische Förderung findet seit Inkrafttreten des Gesetzes (AO-SF von 2014) in der Regel in den allgemeinen Schulen statt. Die Schülerinnen und Schüler mit und ohne sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf werden dort gemeinsam unterrichtet. Abweichend vom Regelfall, d. h. der Beschulung ihres Kindes in einer allgemeinen Schule, können die Eltern eine Förderschule wählen.

In der Sekundarstufe I hat der Schulträger auf Wunsch der Bezirksregierung Schulen des Gemeinsamen Lernens bestimmt, die sächlich und personell in die Lage versetzt wurden, Kinder mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarfen zu fördern.

Es besteht im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben ein Anspruch auf den Besuch einer bestimmten von den Eltern gewünschten Schulform (Hauptschule, Realschule, Gymnasium), nicht jedoch auf eine konkrete allgemeine Schule.

Zu Beginn der vierten Klasse werden die Eltern der Schüler/innen mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf, über die Schulen befragt, welche Beschulung sie für ihr Kind in der Sekundarstufe I wünschen: Das Gemeinsame Lernen oder die Förderschule. Die Klassenlehrer*nnen und Sonderpädagog*innen beraten die Eltern und vermerken die Wünsche in einem Erhebungsbogen. Dieser wird dem Schulamt für die Stadt Münster übermittelt. Das Schulamt übernimmt die Sichtung aller Erhebungsbögen und ermittelt für jedes Kind eine möglichst wohnortsnahe, geeignete Schule des Gemeinsamen Lernens. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass jedes Kind mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf einen geeigneten Schulplatz erhält.

Das Schulamt für die Stadt Münster wird den Eltern mit Zustimmung des Schulträgers eine Schule vorschlagen, an der ein Angebot zum Gemeinsamen Lernen eingerichtet ist und an der ein Platz für ihr Kind vorgesehen ist. Bei der Entscheidung, welche Schule den Eltern vorgeschlagen wird, muss berücksichtigt werden, ob eine Schülerin und ein Schüler zieldifferent oder zielgleich gefördert wird.

Zielgleiche Förderung

Die Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung, die zielgleich gefördert werden, werden in der Sekundarstufe I im Bildungsgang der Hauptschule, der Realschule oder des Gymnasiums unterrichtet sowie in den Schulformen Gesamtschule, Sekundarschule und Primusschule. Dies sind Kinder mit Unterstützungsbedarf in den Bereichen Sprache, Emotionale und soziale Entwicklung, Körperlich-motorische Entwicklung, Sehen oder Hören, die nach den Richtlinien und Vorgaben der jeweiligen allgemeinen Schule, die sie besuchen, beschult werden.

Bei zielgleicher Förderung hat die Schulaufsicht bei ihrem Vorschlag die Empfehlung der Grundschule und ansonsten den bisherigen Bildungsweg der Schülerin oder des Schülers zu berücksichtigen.

Bei zielgleicher Förderung schlägt die Schulaufsichtsbehörde eine Schule der von den Eltern gewünschten Schulform (entsprechend der  Bildungsgangempfehlung der Grundschule) vor.

Bildungsgangempfehlung Hauptschule | Vorgeschlagene Schulform Hauptschule, Sekundarschule, Gesamtschule, Primusschule

Bildungsgangempfehlung Hauptschule, eingeschränkt Realschule | Vorgeschlagene Schulform Hauptschule, Realschule, Sekundarschule, Gesamtschule, Primusschule

Bildungsgangempfehlung Realschule | Vorgeschlagene Schulform Realschule, Sekundarschule, Gesamtschule, Primusschule

Bildungsgangempfehlung Realschule, eingeschränkt Gymnasium | Vorgeschlagene Schulform Realschule, Gymnasium, Sekundarschule, Gesamtschule, Primusschule

Bildungsgangempfehlung Gymnasium | Vorgeschlagene Schulform Gymnasium, Sekundarschule, Gesamtschule, Primusschule

Zieldifferente Förderung

Kinder, die in den Förderschwerpunkten Lernen und Geistige Entwicklung unterrichtet werden, werden zieldifferent gefördert. Sie werden zieldifferent nach individuellen, auf ihre speziellen Fähigkeiten und Möglichkeiten zugeschnittenen Lehrplänen unterrichtet. Dies kann an jeder Schulform geschehen. (Sek I: Hauptschule, Realschule, Gymnasium, Sekundarschule, Gesamtschule, Primusschule). Die Schulaufsichtsbehörde schlägt den Eltern eine bestimmte allgemeine Schule in zumutbarer Entfernung vor, die die erforderliche Unterstützung im Rahmen des Gemeinsamen Lernens anbieten kann.
Bei zieldifferenter Förderung haben die Eltern keinen Anspruch auf eine bestimmte Schulform.

Von der Erhebung des Elternwunsches bis zur Anmeldung an der Schule

Das Verfahren zur Ermittlung der zukünftigen Schule zusammen mit der zeitlichen Abfolge und den beteiligten Personengruppen können Sie dieser Übersicht entnehmen:

Zu Schuljahresbeginn in Klasse 4
Elternbefragung und Erhebung des Elternwunsches: Das Schulamt für die Stadt Münster verschickt die Erhebungsbögen an die Grund- und Förderschule, mit deren Hilfe die Elternwünsche ermittelt werden.

Oktober bis November
Festlegung der Schulen des Gemeinsamen Lernens und Beratung zwischen Bezirksregierung, Schulamt für die Stadt Münster und Schulträger.

November bis Dezember
Die Inklusionskoordinator*innen am Schulamt für die Stadt Münster übernehmen die Verteilung der Schüler*innen an die Schulen des Gemeinsamens Lernens. Folgende Kritererien werden berücksichtigt:

  • Elternwunsch
  • räumliche Nähe /Erreichbarkeit der Schule
  • Geschwisterkinder an einer auch für das Kind mit sonderpädagogischem Förderbedarf geeigneten Schule des Gemeinsamen Lernens
  • Bildungsgangempfehlung der Grundschule (bei zielgleicher Förderung)

Januar
Versendung der Zuweisungsbescheide an die Eltern

Februar/März
Im Anmeldezeitraum für die Sekundarstufe melden Eltern ihre Kinder an den vorgeschlagenen Schulen an und legen dabei den Bescheid des Schulamtes vor.
Die im Bescheid aufgeführte Schule stellt weiterhin einen Vorschlag und eine Gewissheit dar. An dieser Schule erhält das Kind garantiert einen Schulplatz. Die Eltern  können ihr Kind auch an einer anderen Schule anmelden, nehmen dann allerdings das Risiko auf sich, dass ihr Kind eventuell nicht aufgenommen wird.

Informationen

Inklusionskoordinatorin
Sandra Laumann
Zimmer 3202
Tel. 02 51/4 92-28 29
laumannS[at]stadt-muenster.de