Herkunftssprachlicher Unterricht
Erläuterungen zum Herkunftssprachlichen Unterricht (BASS 13-61 Nr. 2)
Was ist der Herkunftssprachliche Unterricht (HSU)?
Der Herkunftssprachliche Unterricht (HSU) ist Bestandteil der nordrhein-westfälischen Integrationspolitik. Er ist ein Angebot für Schülerinnen und Schüler mit internationaler Familiengeschichte, die zwei oder mehrsprachig in Deutsch und in einer oder mehreren anderen Sprachen aufwachsen.
Die Bedeutung des HSU ergibt sich sowohl aus dem Schulgesetz als auch aus dem Teilhabe- und Integrationsgesetz. Demnach kommt der Wertschätzung der natürlichen Mehrsprachigkeit von Schülerinnen und Schülern eine besondere Bedeutung zu.
Was ist das Ziel des HSU?
Das Ziel des HSU ist es, die herkunftssprachlichen Fähigkeiten in Wort und Schrift zu erhalten, zu erweitern und wichtige interkulturelle Kompetenzen zu vermitteln. Der HSU dient auch dazu, sich zusätzliche Sprachkenntnisse bescheinigen zu lassen
Für den HSU gibt es einen Lehrplan für die Jahrgänge 1 bis 6 sowie einen Lehrplan für die Jahrgänge 7 bis 10. Der Lehrplan gilt für alle Sprachen.
Der HSU umfasst in der Regel bis zu fünf Wochenstunden. Der Unterricht soll so weit wie möglich mit dem Unterricht in den Fächern sowie mit außerunterrichtlichen Angeboten, insbesondere im Ganztag, verknüpft werden.
Wie werden die im HSU erbrachten Leistungen gewertet?
In den Zeugnissen der Schuleingangsphase der Primarstufe wird eine Aussage über die Lernleistung im HSU unter „Hinweise zu den Lernbereichen/Fächern“ aufgenommen. Die gilt auch für Klasse drei, wenn die Schulkonferenz beschließt, im Zeugnis der Klasse drei oder im Versetzungszeugnis der Klasse drei auf Noten zu verzichten. In Klasse vier wird eine Leistungsnote erteilt.
In der Sekundarstufe I wird die im Herkunftssprachlichen Unterricht erteilte Leistungsnote in das Zeugnis unter „Bemerkungen“ aufgenommen.
Am Ende des Besuches der Sekundarstufe (Klasse 10) steht eine Sprachprüfung. Das Ergebnis der Sprachprüfung wird im Abschlusszeugnis bescheinigt. Bei der Vergabe der Abschlüsse kann eine mindestens gute Leistung in der Sprachprüfung eine mangelhafte Leistung in einer Fremdsprache ausgleichen (§ 5 Absatz 3 APO S I). Bei dem Hauptschulabschluss nach Klasse 10 (Erster Erweiterter Schulabschluss) ersetzt die Sprachprüfung im HSU die Feststellungsprüfung. Diese Regelung gilt nicht für den Mittleren Schulabschluss. In diesem Fall ist eine Feststellungsprüfung abzulegen und die HSU-Sprachprüfung entfällt.
Unter welchen Voraussetzungen können HSU-Gruppen gebildet werden?
Die Durchführung von Herkunftssprachlichem Unterricht für Kinder und Jugendliche, die öffentliche Schulen besuchen, ist Aufgabe des Landes. Der HSU wird eingerichtet, wenn in der Primarstufe mindestens 15 und in der Sekundarstufe I mindestens 18 Schülerinnen und Schüler mit derselben Herkunftssprache angemeldet werden.
In Münster wird zum Schuljahr 2025/26 Unterricht in den Sprachen Albanisch, Arabisch, Chinesisch, Italienisch, Neugriechisch, Polnisch, Portugiesisch, Russisch, Spanisch und Türkisch Unterricht angeboten.
Der Unterricht findet außerhalb des regulären Schulunterrichts statt. Ein jährlich aktualisierter Stundenplan informiert über die Unterrichtsorte und -zeiten. Anmeldungen zum Herkunftssprachlichen Unterricht sind über die Schule möglich.
Informationen
Fachberater Integration durch Bildung im Schulamt für die Stadt Münster
Dr. Reinhard Kottmann
0251 492-2816 | kottmann@stadt-muenster.de
