Personalräte vertreten die Landesbeschäftigten an den Grundschulen (Lehrkräfte, Sozialpädagogische Fachkräfte in der Schuleingangsphase, Fachkräfte für Multiprofessionelle Teams, Lehramtsanwärter*innen) in allen dienstlichen Belangen auf den verschiedenen Ebenen der Schulaufsicht.

  • im Hauptpersonalrat (HPR) auf der Ebene des Ministeriums für Schule und Bildung
  • im Bezirkspersonalrat (BPR) auf der Ebene der Bezirksregierung (Münster)
  • im Örtlichen Personalrat (ÖPR) auf der Ebene des Schulamtes (für die Stadt Münster)

Das Landespersonalvertretungsgesetz NRW (LPVG NW) bildet die gesetzliche Grundlage für die Bildung und die Tätigkeiten aller Personalräte. Hinzu kommen Rechtsprechungen der Verwaltungs- und Arbeitsgerichte.

Die Personalratsmitglieder werden für eine vierjährige Amtszeit gewählt. Für die Wahl erstellen die bei der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften Vorschlagslisten.

Die Anzahl der ordentlichen Mitglieder des örtlichen Personalrates richtet sich nach der Anzahl der Beschäftigten. Bei der letzten Personalratswahl 2020 waren an den Grundschulen in Münster knapp 900 Beschäftigte wahlberechtigt. Daher gehören dem ÖPR Münster 11 Personalratsmitglieder an, davon sind 4 Mitglieder der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) und 7 Mitglieder des Verbandes Bildung und Erziehung (VBE).

Dienststelle und Personalvertretung arbeiten zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben und zum Wohle der Beschäftigten vertrauensvoll zusammen.

Aus seiner Mitte hat der ÖPR Münster als vorsitzende Person gewählt:

Heike Kemming

kemming@stadt-muenster.de  

Mail/Telefon:

lehrer-pr-gs[@]stadt-muenster.de
0157 – 5141 7816 sowie 0251-4922809

Büro/ Anschrift:

Höfflingerweg 1
Raum 4201
48153 Münster

Sprechstunde:

Sprechstunde nach persönlicher Vereinbarung.

 

Die Arbeitsweise des örtlichen Personalrates

Der ÖPR tagt in der Regel alle 14 Tage mittwochs in einer nicht öffentlichen Sitzung. Neben Vorlagen der Dienststelle zu z.B. personellen Maßnahmen, können alle Belange und Anliegen der Beschäftigten beraten werden  (link zu „Rechte des Personalrates“).

Die Mitglieder unterliegen grundsätzlich der Schweigepflicht – mit betroffenen Kolleg*innen darf über die eigene beabsichtigte Abordnung/ Versetzung o.ä. selbstverständlich offen gesprochen werden. Vertreter*innen der Dienststelle nehmen an den Sitzungen nur auf Einladung teil, können aber auch eine Sitzung beantragen.

Einmal im Schulhalbjahr findet eine gemeinschaftliche Besprechung statt, an der der örtliche Personalrat Münster, die zuständige Schulamtsdirektorin des Schulamtes für die Stadt Münster, sowie der Oberbürgermeister, bzw. seine ständige Vertretung teilnimmt.

Der Personalrat lädt einmal im Jahr zu einer Personalversammlung ein, auf der er  über seine Tätigkeiten berichtet. Die Personalversammlung berät über Anregungen und beschließt Anträge von Beschäftigten an den ÖPR.

 

Die Rechte des örtlichen Personalrates

Als Interessenvertretung der Kolleg*innen an den Grundschulen beim Schulamt für die Stadt Münster hat der (Örtliche) Personalrat bei den meisten Angelegenheiten ein Mitbestimmungs- oder Mitwirkungsrecht.

Hier einige Auszüge beteiligungspflichtiger und mitwirkender Angelegenheiten des ÖPR Münster:

Grundsätze und allg. Aufgaben:

  • Sicherstellung der Gleichbehandlung
  • Teilnahme am Einstellungsverfahren
  • Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit, Unfallverhütung (z.B. Teilnahme an BAD-Regelbegehungen an Schulen, Erhalt erstatteter Unfallanzeigen)
  • Unterstützung in Angelegenheiten schwerbehinderter (neben der Vertrauensperson der Schwerbehindertenvertretung) und sonstiger schutzbedürftiger Beschäftigter
  • Vertretung der Beschäftigten gegenüber der Dienststelle
  • Maßnahmen zur Förderung des Gemeinwohls
  • Wachen über Durchführung geltender Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Dienstvereinbarungen, Verwaltungsanordnungen zugunsten der Beschäftigten

 

Rechte der Mitbestimmung
(Maßnahmen, die die Zustimmung des ÖPR benötigen):

  • Einstellung, Zuweisung einer Schule (auch z.B. nach Beendigung einer Jahresfreistellung, Rückkehr aus der Elternzeit), Verlängerung der Probezeit, Befristung von Arbeitsverträgen
  • bei Tarifbeschäftigten: Stufenzuordnung, Höher- oder Herabgruppierung, ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber, wesentliche Änderung von Arbeitsverträgen, Weiterbeschäftigung über die Altersgrenze hinaus, Vertragsverlängerungen, Ablehnung eines Antrags auf Teilzeitbeschäftigung
  • Versetzung, Umsetzung, Abordnung
  • Versagung, Untersagung oder Widerruf einer Nebentätigkeit
  • Rationalisierungs-, Technologie- und Organisationsangelegenheiten
    z.B. bei technischen Einrichtungen, die zur Überwachung der Leistung und des Verhaltens der Beschäftigten geeignet sind
    z.B. bei Einführung, wesentlicher Änderung und wesentlicher Ausweitung von Arbeitsmethoden
    z.B. bei Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung oder Änderung der Arbeitsorganisation
    z.B. bei Einführung, wesentlicher Änderung oder wesentlicher Ausweitung betrieblicher Informations- und Kommunikationsnetze
  • Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen einschließlich Maßnahmen vorbereitender und präventiver Art
  • Regelungen der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten
  • Arbeitsplatzgestaltung
  • Personalfragebögen
  • Fortbildungen, z.B. Auswahl der Teilnehmenden

 

Rechte der Mitwirkung (Maßnahmen, bei denen der ÖPR beratend beteiligt ist):

  • innerdienstliche Verwaltungsanordnungen sozialer und persönlicher Angelegenheiten,
  • Errichtung, Auflösung, Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung von Dienststellen (in diesem Falle Schulämter) oder wesentlicher Teile von ihnen
  • Grundsätze der Personalplanung
  • Erhebung einer Disziplinarklage gegen Beamte – wenn sie/ er die Beteiligung des Personalrates beantragt
  • Maßnahmen zur Beschäftigungsförderung
  • Aufhebungs- oder Beendigungsverträge (Tarifbeschäftigte)

 

Rechte der Anhörung:

  • Entwürfe von Stellen-, Bewertungs- und Stellenbesetzungsplänen
  • grundlegende Änderungen von Arbeitsverfahren und -abläufen
  • Anordnung von amts- und vertrauensärztlichen Untersuchungen zur Feststellung der Arbeits- und Dienstfähigkeit (auf Rückfrage durch den Bezirkspersonalrat)
  • wesentliche Änderung oder Verlagerung von Arbeitsplätzen

 

Darüber hinaus kann ein Personalrat selbst initiativ werden und in allen personellen, sozialen, organisatorischen und sonstigen innerdienstlichen Angelegenheiten Maßnahmen bei der Dienststelle beantragen, die alle oder einzelne Beschäftigte betreffen oder sich auf sie auswirken.